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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 10.02.2004
Aktenzeichen: 19 Sa 1697/03
Rechtsgebiete: DÜG, TVG, ERA, ZPO, MTV, ArbGG
Vorschriften:
DÜG § 1 | |
TVG § 1 | |
ERA § 2 | |
ERA § 2 Nr. 3 | |
ERA § 2 Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 | |
ERA § 2 Nr. 3 Satz 2 | |
ERA § 2 Nr. 3 Satz 3 | |
ERA § 2 Nr. 4 | |
ERA § 3 | |
ZPO § 520 | |
MTV § 10 Nr. 2 | |
ArbGG § 64 Abs. 1 | |
ArbGG § 64 Abs. 2 Buchstabe b | |
ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1 | |
ArbGG § 66 Abs. 1 | |
ArbGG § 111 Abs. 2 |
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 4. September 2003 - 1 Ca 925/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers.
Die Beklagte betreibt eine P2xxxxx-Vertragswerkstatt mit 18 Beschäftigten. Im Werkstattbereich werden ein Kundendienstmeister und sechs weitere Mitarbeiter eingesetzt, darunter der Kläger.
Der 1970 geborene Kläger begann am 1. August 1988 bei der Beklagten eine Ausbildung als Kfz-Mechaniker. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung wurde er als Geselle weiterbeschäftigt. Nebenberuflich absolvierte er eine Ausbildung zum Meister, die er im August 1998 erfolgreich abschloss. Kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit finden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für das Kfz-Gewerbe im Land Nordrhein-Westfalen Anwendung.
Der Kläger wurde am 5. März 2002 zum stellvertretenden Betriebsobmann bei der Beklagten gewählt, das Wahlergebnis teilte der Betriebsobmann B4xxxxxxxx (der Kläger im Parallelverfahren 19 Sa 1696/03) der Geschäftsführung am 6. März 2002 mit.
Am 1. Juli 2001 trat das neu gestaltete Entgeltrahmenabkommen (ERA) vom 26. März 2001 in Kraft, das es in den Betrieben ab dem 1. März 2002 erforderlich machte, die einzelnen Arbeitnehmer neu einzugruppieren. Die Beklagte wollte den Kläger in die Entgeltgruppe 6 ERA eingruppieren. Der Kläger verlangte eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 ERA. Am 19. Februar 2003 fand ein Schlichtungsgespräch gemäß § 10 Nr. 2 Manteltarifvertrag für das Kfz-Gewerbe NRW (MTV) statt, zu dem Vertreter der Tarifvertragsparteien hinzugezogen wurden. Diese einigten sich auf das Ergebnis, dass der Kläger in die Entgeltgruppe 8 einzugruppieren sei. Die Beklagte erklärte sich mit diesem Schlichtungsergebnis nicht einverstanden.
Erstmals mit Schreiben vom 28. Mai 2002 verlangte der Kläger die Zahlung von Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 ERA ab April 2002, diese Geltendmachung wiederholte er alle zwei Monate für die jeweils zurückliegenden beiden Monate. Mit seiner Klage vom 23. Mai 2003 hat er die Zahlung der Vergütungsdifferenz zwischen den Entgeltgruppen 6 und 8 ERA für die Monate April 2002 bis einschließlich April 2003 sowie für das Urlaubsgeld und die Sonderzahlung in Höhe von 5.333,42 EUR brutto verlangt, mit der Klageerweiterung vom 23. Juli 2003 hat er diese Differenz für die Monate Mai 2003 und Juni 2003 sowie das Urlaubsgeld in Höhe von 1.029,23 EUR brutto geltend gemacht.
Der Kläger hat behauptet, er sei bis zur Betriebsratswahl bzw. bis zum Zeitpunkt der Neueingruppierung bei der Beklagten als "dritter Mann" in der Werkstatt nach dem Kundendienstmeister und dem Kläger B4xxxxxxxx beschäftigt gewesen und habe diese mehrfach wöchentlich bei Abwesenheit vertreten. Auf ihrer Internetseite und bei Lehrgangsanmeldungen bei der Firma P2xxxxx AG sei er von der Beklagten als Meister benannt bzw. angemeldet worden. Neben seiner Tätigkeit als Kfz-Mechaniker werde er als Spezialist für Dachsysteme eingesetzt. Er sei für die Durchführung von Karosseriearbeiten und für die Unfallinstandsetzung verantwortlich, habe die Waschanlage allein zu führen und sei seitens der Beklagten als eine von drei verantwortlichen Personen für die ordnungsgemäße Durchführung der Abgasuntersuchungen gemeldet worden. Schließlich sei er verantwortlich für die Einführung und Überwachung von neu eingestellten Verkäufern bei deren Werkstattaufenthalt im Rahmen ihrer Einarbeitung und mitverantwortlich für die Ausbildung der Auszubildenden.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.333,42 EUR brutto nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem1. November 2002 zu zahlen,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.029,23 EUR brutto nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 28. Juli 2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für eine höhere Eingruppierung als in Entgeltgruppe 6 ERA bestritten. Der Kläger habe die Tätigkeiten des Kundendienstmeisters nur äußerst eingeschränkt als "Vertreter des Vertreters" übernommen. Die Unterschriftsberechtigung bei der Abgasuntersuchung sei zwar zutreffend, stelle aber nur einen sehr kleinen Ausschnitt aus dem Aufgabenbereich des Klägers dar. Eine Spezialisierung der einzelnen Mitarbeiter auf bestimmte Gebiete gebe es in ihrem Betrieb bei der geringen Betriebsgröße nicht. Alle Mechaniker seien gleich geordnet. Die Bedienung der Waschanlage könne jeder ungelernte Mitarbeiter übernehmen. Eine Verantwortung bei der Einführung der Verkäufer oder im Rahmen der betrieblichen Ausbildung habe der Kläger nie gehabt.
Durch sein am 4. September 2003 verkündetes Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger erfülle nicht die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 8 ERA. Für das Gericht sei nicht erkennbar, dass der Kläger spezielle Funktionen oder Tätigkeiten nach allgemeinen betrieblichen Richtlinien völlig selbständig ausübe. Die vom Kläger geschilderten Tätigkeiten entsprächen den üblicherweise in einer Kfz-Werkstatt für einen Mechaniker anfallenden Tätigkeiten.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 24. September 2003 zugestellt. Er hat hiergegen am 13. Oktober 2003 Berufung eingelegt und sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15. Dezember 2003 am 10. Dezember 2003 begründet.
Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, das er Vergütung nach Entgeltgruppe 8 ERA verlangen kann. Der Kläger werde bei der Beklagten als Dächerspezialist eingesetzt, was nicht ausschließe, das in dem nicht allzu großen Betrieb der Beklagten andere Arbeitnehmer mit allerdings höherem Zeitaufwand solche Arbeiten verrichteten. Bestimmte Dächerarbeiten wie das Einschweißen von flexiblen Heckscheiben könne nur er ausführen. Im Bereich Abgasuntersuchung sei er im Gegensatz zu anderen Mechanikern unterschriftsberechtigt. Probefahrten mit Endabnahme und Schlüsselübergabe, die er stets verrichte, dürften nur Meister machen. Entsprechendes gelte für die Auftragsannahme. Zudem lokalisiere er bei Probefahrten Geräuschprobleme und gebe den Mechanikern entsprechende Weisungen für die auszuführenden Arbeiten. Schließlich obliege ihm neben der Bedienung auch die Wartung der Waschanlage, eine spezielle Tätigkeit, die kein anderer verrichten könne. Jedenfalls erfülle er die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 7 ERA. Wenn er Mechanikern Weisungen erteile, übe er Tätigkeiten mit Koordinierungsaufgaben aus und habe eine Alleinverantwortung im Sachgebiet. Der Kläger ist der Auffassung, dass sowohl die Beklagte als auch das Gericht an das Ergebnis des gemäß § 10 Nr. 2 Manteltarifvertrag durchgeführten Schlichtungsgespräches auf Grund der dort erzielten Einigung der Tarifvertragsparteien gebunden seien.
Der Kläger beantragt,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Paderborn vom 4. September 2003 - 1 Ca 913/03 - die Beklagte zu verurteilen,
1. an den Kläger 6.611,- EUR brutto nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem1. November 2002 zu zahlen,
1. an den Kläger 1.298,82 EUR brutto nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 28. Juli 2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Berufung für unzulässig, weil die Berufungsbegründung in keinem Punkt einen konkreten Bezug zu der erstinstanzlichen Urteilsbegründung erkennen lasse. Sie beschränke sich auf eine Wiederholung bzw. Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Vortrages. In der Sache bestreitet die Beklagte, dass der Kläger als Dächerspezialist eingesetzt sei und nur er flexible Heckscheiben einschweißen könne. Aufgrund der mangelnden Bedeutung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Waschanlage könne von "Verantwortlichkeit" nicht die Rede sein. Probefahrten und Auftragsannahmen fielen in den Tätigkeitsbereich des Kundendienstmeisters und seien vom Kläger nur ganz selten im ausnahmsweise vorkommenden Verhinderungsfall übernommen worden. Sein Vortrag lasse eine Erfüllung der Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppen 7 oder 8 ERA nicht erkennen. Eine Bindung an das Ergebnis des Schlichtungsgespräches bestehe nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten zur Sach- und Rechtslage wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 10. Februar 2004 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie fristgerecht ordnungsgemäß begründet, § 66 Abs. 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 519, § 520 ZPO. Die Auffassung der Beklagten, der Kläger habe sich in seiner Berufungsbegründung nicht mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinandergesetzt, ist unzutreffend. Der Kläger hat im Einzelnen eine unrichtige Rechtsanwendung von Vorschriften des Manteltarifvertrages und des Entgeltrahmenabkommens für das Kfz-Gewerbe NRW gerügt.
II.
Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Zahlung von Vergütung nach Entgeltgruppe 7 oder 8 ERA.
1. § 3 ERA sieht ab der Entgeltgruppe 6 bis Entgeltgruppe 9 folgende Voraussetzungen für eine Eingruppierung vor:
Entgeltgruppe 6
Qualifikationsmerkmale:
1. Einschlägige gewerblich-technische Berufsausbildung oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und mehrjähriger Berufserfahrung im Ausbildungsberuf sowie umfassende Fachkenntnisse auf einzelnen technischen bzw. kaufmännischen Tätigkeitsgebieten des Betriebes oder
2. durch Fortbildung oder mehrjährige Berufspraxis erworbene umfassende Fachkenntnisse, die den Qualifikationsmerkmalen unter Buchstabe a) gleichwertig sind.
Tätigkeitsmerkmale:
Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach allgemeiner Anweisung völlig selbständig ausgeführt werden.
Entgeltgruppe 7
Qualifikationsmerkmale:
1. Einschlägige gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und mehrjähriger Berufserfahrung im Ausbildungsberuf sowie umfassende Fachkenntnisse auf technischen oder kaufmännischen Tätigkeitsgebieten, die befähigen, andere Mitarbeiter (ohne Auszubildende) anzuleiten oder
2. durch Fortbildung oder mehrjährige Berufspraxis erworbene umfassende Fachkenntnisse, die den Qualifikationsmerkmalen unter Buchstabe a) gleichwertig sind.
Tätigkeitsmerkmale:
Tätigkeiten mit Koordinationsaufgaben oder Alleinverantwortung im Sachgebiet, die nach allgemeinen betrieblichen Richtlinien selbständig ausgeführt werden.
Entgeltgruppe 8
Qualifikationsmerkmale:
1. Umfangreiche Weiterbildung mit abgelegter Prüfung nach bundes- oder brancheneinheitlichem Konzept oder
2. durch mehrjährige Berufspraxis oder durch andere Bildungsabschlüsse erworbene gleichwertige Qualifikationen, die den Qualifikationsmerkmalen unter Buchstabe a) gleichwertig sind.
Tätigkeitsmerkmale:
Spezielle Funktionen/Tätigkeiten mit höherwertigen Fachkenntnissen, die nach allgemeinen betrieblichen Richtlinien völlig selbständig ausgeführt werden.
2. Nach den in § 2 ERA niedergelegten allgemeinen Eingruppierungsgrundsätzen wird jeder Arbeitnehmer entsprechend seiner ausgeübten Tätigkeit in eine Entgeltgruppe eingruppiert (§ 2 Nr. 1 Satz 1 ERA). Maßgebend für die Eingruppierung sind die in § 3 ERA aufgeführten typisierten Entgeltgruppenmerkmale bezüglich der Tätigkeiten und der beruflichen Qualifikation, vor allem berufliche Ausbildung, Berufspraxis und berufliche Fortbildung (§ 2 Nr. 2 ERA).
3. Für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 ERA liegt beim Kläger aufgrund seiner Meisterausbildung das Qualifikationsmerkmal der "umfangreichen Weiterbildung mit abgelegter Prüfung nach bundes- oder brancheneinheitlichem Konzept" zwar vor. Jedoch werden von ihm die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals "spezielle Funktionen/Tätigkeiten mit höherwertigen Fachkenntnissen, die nach allgemeinen betrieblichen Richtlinien völlig selbstständig ausgeführt werden", wie sie sich im Rahmen der Auslegung dieser Tarifvorschrift ergeben, mit dem ihm übertragenen Aufgabengebiet nicht erfüllt.
a) Für die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages gelten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG, Urteil vom 10. März 1999 - 4 AZR 516/98 = AP Nr. 265 zu §§ 22 BAT1975; Urteil vom 16. Februar 2000 - 4 AZR 422/99 = AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: Dachdecker m.w.N.)
b) Die für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 8 ERA vorgesehenen "spezielle Funktionen/Tätigkeiten mit höherwertigen Fachkenntnissen" gehen sowohl von ihrem Wortlaut als auch ihrem Zusammenhang mit den Regelungen der Voraussetzungen der Entgeltgruppen 6 und 7 über das hinaus, was das Entgeltrahmenabkommen als "qualifizierte Tätigkeit" oder "Tätigkeit mit Koordinationsaufgaben oder Alleinverantwortung im Sachgebiet" ansieht.
aa) Die von den Tarifvertragsparteien im Entgeltrahmenabkommen vereinbarten Voraussetzungen, die für eine Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen erfüllt sein müssen, lassen erkennen, dass es zwar nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen der vorhergehenden Entgeltgruppe für eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe zu erfüllen. Zum einen ergibt sich dies schon aus dem Wortlaut, der in den Merkmalen der einzelnen Entgeltgruppen dies nirgends ausdrücklich fordert. Zum anderen sehen die Tarifvertragsparteien keinen bestimmten Zeitanteil vor, den die am höchsten zu bewertende Tätigkeit haben muss, wenn einem Mitarbeiter Aufgaben übertragen werden, die verschiedenen Entgeltgruppen zuzuordnen sind. Ein Mitarbeiter, der überwiegend Tätigkeiten nach Entgeltgruppe 6 ERA verrichtet, kann bei entsprechender Qualifikation und Tätigkeit auch bei einem geringen zeitlichen Anteil in Entgeltgruppe 8 ERA eingruppiert werden.
Allerdings stellen die Tarifvertragsparteien steigende Anforderungen an die Qualifikations- und die Tätigkeitsmerkmale, je höher die Eingruppierung sein soll. Je höher die Entgeltgruppe, desto höher sind die Anforderungen an den Grad der Verantwortung, der Selbständigkeit bei der Erledigung und der vorausgesetzten Qualifikation. Insoweit bauen die Entgeltgruppen aufeinander auf. Dann können aber bei verwandten Merkmalen die Anforderungen je nach Vergütungsgruppe nicht dieselben sein.
Darüber hinaus besteht generell zwischen Qualifikation und Tätigkeit in den Entgeltgruppen ein Zusammenhang in dem Sinne, dass die auszuübende Tätigkeit den Qualifikationsmerkmalen entsprechen muss. Die Entgeltgruppen sind nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien durchlässig; derjenige, der sich weiterbildet, kann aufsteigen (vgl. Gemeinsame Erläuterungen, § 3 Entgeltgruppen - Vorbemerkung). Allerdings wird dadurch nicht die Weiterbildung an sich durch höhere Entlohnung prämiert. Hinzukommen muss eine dieser Weiterbildung angemessene Tätigkeit. Die Qualifikation muss vom Arbeitnehmer für die Verrichtung der Tätigkeit benötigt werden.
bb) Dies wird bei einem Vergleich der Entgeltgruppe 8 ERA mit den vorhergehenden Entgeltgruppen 6 und 7 ERA deutlich. Entgeltgruppe 6 ERA erfasst Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach allgemeiner Anweisung völlig selbständig ausgeführt werden, für die - als Qualifikationsmerkmal sowohl zur Eingruppierung als auch zur tatsächlichen Verrichtung - eine einschlägige gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung und umfassenden Fachkenntnissen auf einzelnen technischen oder kaufmännischen Tätigkeitsgebieten vorliegen muss. Die Entgeltgruppe 7 ERA fordert schon umfassende Fachkenntnisse auf - nicht nur einzelnen - technischen oder kaufmännischen Gebieten, die zur Anleitung anderer Mitarbeiter befähigen, und - dieser Qualifikation entsprechend - Tätigkeiten mit Koordinationsaufgaben oder Alleinverantwortung im Sachgebiet, die nach allgemeinen betrieblichen Richtlinien selbständig ausgeführt werden. Darüber hinaus gehen die Anforderungen an die Tätigkeit in Entgeltgruppe 8 ERA, welche die Wahrnehmung spezieller Funktionen und Tätigkeiten mit höherwertigen Fachkenntnissen (bei gleicher Selbständigkeit in der Arbeitsausführung) voraussetzen.
In den Gemeinsamen Erläuterungen heißt es zur Entgeltgruppe 8 ERA, dass in dieser Entgeltgruppe Spezialisten wie z.B. Kfz-Servicetechniker gehören. Diese Funktion setzt eine von der Beklagten näher dargelegte entsprechende Ausbildung voraus, die wiederum das Qualifikationsmerkmal "umfangreiche Weiterbildung mit abgelegter Prüfung nach bundes- oder brancheneinheitlichem Konzept" erfüllt. Voraussetzung ist demnach, dass es sich bei der Tätigkeit um ein Spezialaufgabenbereich handelt, der den Umfang mindestens eines Sachgebietes im Sinne von Entgeltgruppe 7 ERA erreicht und dessen Wahrnehmung höherwertige Fachkenntnisse, wie sie durch die Qualifikation vermittelt werden, vom Arbeitnehmer abverlangt.
b) Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht.
aa) Die Tätigkeiten des Klägers im Rahmen einer Vertretung des Vertreters des Kundendienstmeisters reichen nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, dass eine spezielle Funktion oder Tätigkeit übertragen wurde. Einzelne Aspekte wie die vertretungsweise Erledigung von Auftragsannahmen oder Probefahrten stellen schon keine spezielle Funktion im Sinne der Tarifvorschrift dar. Im Übrigen ist die Vertretung eines Mitarbeiters in einer Funktion nicht gleich zu setzen mit deren Übertragung zur originären Erledigung und kann keinen Anspruch auf eine höhere Eingruppierung begründen. Eine lediglich vertretungsweise Verrichtung erfüllt nicht die Anforderungen, die an eine dauerhafte Wahrnehmung dieser Aufgabe zu stellen sind.
Werden dem Arbeitnehmer Tätigkeiten übertragen, die verschiedenen Entgeltgruppen zuzuordnen sind, so ist die höherwertige Tätigkeit maßgebend für die Eingruppierung (§ 2 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 ERA). Der zeitliche Anteil der einzelnen unterschiedlichen Tätigkeiten bleibt dabei unberücksichtigt (§ 2 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 ERA). Eine aushilfsweise Tätigkeit oder vorübergehende Stellvertretung (z. B. Urlaub, Krankheit, Schulung) eines Arbeitnehmers in einer höheren Gruppe begründet den Anspruch auf den höheren Verdienst für die Dauer der Vertretung, wenn diese insgesamt mindestens vier Wochen innerhalb eines Kalenderjahres beträgt (Nr. 4 Abs. 1 Satz 1) und die jeweilige Stellvertretung mindestens den Zeitraum von einer Woche erreicht (Nr. 4 Abs. 1 Satz 2). Während der Vertretung müssen die grundlegenden Tätigkeiten der höheren Gruppe erledigt werden (Nr. 4 Abs. 2 Satz 1), d. h. diejenigen Tätigkeiten, die der Entgeltgruppe das Gepräge geben (Nr. 4 Abs. 2 Satz 2).
Der Regelung in § 2 Nr. 3, 4 ERA ist zu entnehmen, dass eine vertretungsweise Wahrnehmung von Tätigkeiten nicht zu einer höheren Eingruppierung führt. Die Tarifvertragsparteien unterscheiden in § 2 Nr. 3, 4 ERA zwischen der Übertragung von Tätigkeiten einerseits, der aushilfsweisen Tätigkeit bzw. vorübergehenden Stellvertretung andererseits. Letztere begründet nur für die Dauer dieser Vertretungstätigkeit einen Anspruch auf eine höhere Vergütung. In den Gemeinsamen Erläuterungen heißt es zu § 2 Nr. 4 ERA, auch eine längere aushilfsweise Tätigkeit werde von dieser Bestimmung erfasst. Die Übertragung der Tätigkeit als solche zur dauerhaften Erledigung ist von ihrer lediglich vorübergehenden Wahrnehmung selbst dann zu unterscheiden, wenn Letztere über einen längeren Zeitraum oder gar ständig erfolgen muss. Die Dauer der Wahrnehmung ändert nichts daran, dass bloß eine Vertretungstätigkeit vorliegt. Eine Abgrenzung zwischen Eingruppierung einerseits, vorübergehend höherer Vergütung wegen Vertretung andererseits wäre ansonsten überhaupt nicht möglich, obwohl sie ausweislich der tariflichen Regelung in § 2 Nr. 3, 4 ERA ausdrücklich von den Tarifvertragsparteien so vorgesehen ist. Sie haben es gerade nicht beabsichtigt, dass bereits die Stellvertretung eines höhergruppierten Arbeitnehmers einen Anspruch auf Höhergruppierung begründen kann. Bei einer solchen - vor allem dauerhaften - Vertretung würden die höherwertigen Tätigkeiten aufgrund der fehlenden Notwendigkeit eines bestimmten zeitlichen Umfangs bereits eine höhere Eingruppierung rechtfertigen. Stellt man aber auf die Übertragung einer Tätigkeit zur dauerhaften Erledigung ab, kann der Zeitanteil der höherwertigen Tätigkeit gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 ERA für die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe außer Betracht bleiben, ohne dass eine Vertretung bereits eine Höhergruppierung zur Folge hat.
bb) Die vom Kläger behauptete Spezialisierung im Bereich "Dachsysteme" rechtfertigt nicht die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 ERA. Diese Spezialisierung erfordert lediglich umfassende Fachkenntnisse auf einem einzelnen technischen Gebiet, das Qualifikationsmerkmal der Entgeltgruppe 6 ERA ist. Bei "Dachsystemen" handelt es sich zwar um Teilbereiche der Fahrzeugtechnik. Vertiefte Kenntnisse und die vom Kläger behauptete bevorzugte Heranziehung zur Lösung von Reparaturproblemen in diesen Bereichen stellen noch kein Spezialaufgabengebiet vom Umfang eines Sachgebietes dar, welches höherwertige Fachkenntnisse gegenüber den umfassenden Fachkenntnissen eines Mechanikers erfordert. Es handelt sich um eine qualifizierte Mechanikertätigkeit, welche nicht einer speziellen Funktion oder Tätigkeit mit höherwertigen Fachkenntnissen wie die eines Kfz-Servicetechnikers vergleichbar ist. Ob der Kläger diese Tätigkeiten im Betrieb allein oder auch nur schneller erledigt als andere nicht darin geschulte Mitarbeiter, ist kein Kriterium, das für die Einordnung als spezielle Funktion oder Tätigkeit maßgeblich ist, da die alleinige Wahrnehmung der Aufgabe durch den Arbeitnehmer dann von dem Zufallsfaktor der Betriebsgröße abhängen würde. Die Spezialität im Sinn der Tarifvorschrift muss sich aus dem Inhalt der Tätigkeit ergeben.
Entsprechendes gilt für die vom Kläger in Anspruch genommene Zuständigkeit im Bereich "Karosseriearbeiten" und "Unfallinstandsetzung". Es handelt sich um qualifizierte Tätigkeiten, für die umfassende Fachkenntnisse auf diesem Gebiet der Fahrzeugtechnik erforderlich sind, und demnach in Entgeltgruppe 6 ERA zutreffend eingruppiert sind.
cc) Die Zuständigkeit für die Bedienung und Wartung der Waschanlage mag zwar allein dem Kläger im Betrieb der Beklagten obliegen, die ohne entsprechende Einweisung kein anderer Mitarbeiter ausführen kann. Dem Vorbringen des Klägers kann jedoch nicht entnommen werden, dass der Inhalt der Tätigkeit über eine Anlerntätigkeit hinausgeht. Die alleinige Wahrnehmung der Aufgabe durch den Kläger begründet keine spezielle Funktion im Sinne der Entgeltgruppe 8 ERA.
dd) Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 ERA rechtfertigt sich auch nicht aus der Zuständigkeit des Klägers für Abgassonderuntersuchungen. Sämtliche Mechaniker in der Werkstatt sind für die Durchführung der Abgassonderuntersuchung geschult worden. Die einzige Besonderheit besteht in der Unterschriftsberechtigung des Klägers. Allein diese Unterschriftsberechtigung führt noch nicht dazu, dass die Zuständigkeit des Klägers im Rahmen von Abgassonderuntersuchungen als spezielle Funktion oder Tätigkeit mit höherwertigen Fachkenntnissen anzusehen ist. Vielmehr handelte es sich um eine Tätigkeit qualifizierter Art im Sinne der Entgeltgruppe 6 ERA, wobei es nicht unbedingt ersichtlich ist, dass die dem Mechanikern durch Schulungen vermittelten Kenntnisse in diesem Zusammenhang umfassende Fachkenntnisse auf einem einzelnen technischen Tätigkeitsgebiet des Betriebes darstellen.
4. Schließlich werden vom Kläger auch nicht die Voraussetzungen erfüllt, die für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 bestehen.
Zwar sind die Anforderungen der Qualifikationsmerkmale dieser Entgeltgruppe aufgrund seiner Meisterausbildung erfüllt. Diese vermittelt die notwendigen Fähigkeiten für die Anleitung von Mitarbeitern. Jedoch entspricht die vom Kläger dargelegte Tätigkeit nicht den Anforderungen, welche die Tätigkeitsmerkmale stellen.
a) Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 7 sehen Tätigkeiten mit Koordinationsaufgaben oder Alleinverantwortung im Sachgebiet, die nach allgemeinen betrieblichen Richtlinien selbständig ausgeführt werden, als Voraussetzung für eine Eingruppierung vor.
b) Eine Funktion, bei der der Kläger die Arbeit mehrerer anderer Mitarbeiter koordinieren muss, liegt nicht vor. Sie fällt allenfalls im Zusammenhang mit der Vertretung des Vertreters des Kundendienstmeisters an. Diese Vertretungstätigkeit ist für die Eingruppierung unerheblich. Ansonsten umschreiben die Tarifvertragsparteien in ihren Gemeinsamen Erläuterungen zu dieser Entgeltgruppe die Anforderungen dahin, dass unter Tätigkeiten mit Koordinationsaufgaben z.B. Teamleitungen fallen; die Vertretung in der Teamleitung ist nicht in die Wahrnehmung der Leitungsfunktion selbst. Eine derartige Leitungsfunktion hat der Kläger auch für andere Bereiche nicht dargelegt. Soweit er bei Probefahrten Geräusche lokalisiert und dann seinen Kollegen Anweisungen für die Behebung der Mängel gibt, handelt es sich hierbei lediglich um Einzelfälle, die im Rahmen der arbeitsteiligen Erledigung von Reparaturarbeiten anfallen können. Damit leitet er noch kein Team von Mitarbeitern oder koordiniert ihre Tätigkeiten.
c) Unter "Alleinverantwortung in einem Sachgebiet" fällt nach Auffassung der Tarifvertragsparteien in ihren Gemeinsamen Erläuterungen zu dieser Entgeltgruppe zum Beispiel die Sachgebietsleitung, ohne dass eine Führungsfunktion erforderlich ist. Die "Alleinverantwortung" erfordert dabei nicht Aufsichts- und Weisungsfreiheit. Schon für die Tätigkeitsmerkmale "selbständige" oder "eigenverantwortliche" Tätigkeiten in anderen Entgeltgruppen ist geregelt, dass Selbständigkeit und Eigenverantwortung durch die in der jeweiligen Gruppe übliche Aufsicht nicht gemindert werden (vgl. § 2 Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 ERA). Dies gilt auch für das Merkmal der "Alleinverantwortung". Sie bedeutet entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht, dass der Arbeitnehmer die persönliche Haftung für die Wahrnehmung eines bestimmten Aufgabenbereiches nach außen übernimmt. Wie bereits § 2 Nr. 3 Satz 3 ERA zeigt, steht der Annahme der Alleinverantwortung nicht entgegen, dass der in dieser Entgeltgruppe eingruppierte Arbeitnehmer Vorgesetzte hat, die seine Tätigkeit kontrollieren. "Alleinverantwortung" meint vielmehr, dass der Arbeitnehmer innerbetrieblich die alleinige Verantwortung für die Ergebnisse in seiner Sachgebietszuständigkeit trägt, selbst wenn hier weitere Mitarbeiter tätig sind.
Eine solche Funktion hat der Kläger nicht dargelegt. Die von ihm behauptete Spezialisierung in den technischen Bereichen "Dachsysteme", "Karosseriearbeiten" und "Unfallinstandsetzungen" beinhaltet keine alleinverantwortliche Tätigkeit. Die durch die Seminare der Firma P2xxxxx AG vermittelten Kenntnisse führen lediglich dazu, dass der Kläger eine qualifizierte Mechanikertätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 6 ERA ausüben kann. Eine alleinverantwortliche Tätigkeit in den vorgenannten Bereichen folgt daraus nicht. Die Heranziehung zu schwierig zu lösenden Problemen in diesem technischen Sachgebiet ist nicht mit seiner Leitung gleichzusetzen. Entsprechendes gilt für seine Tätigkeit im Bereich "Abgassonderuntersuchung". Hier ist er schon nicht allein verantwortlich, weil neben ihm noch zwei weitere Mitarbeiter unterschriftsbefugt sind. Ebenso wenig kann die Waschanlage als von ihm geleitetes Sachgebiet qualifiziert werden, weil er lediglich für bestimmte Ausschnitte (Bedienung und Wartung) zuständig ist.
5. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht eine Bindung an das Ergebnis des Schlichtungsgespräches vom 19. Februar 2003 weder für die Beklagte noch für das Gericht. Für Beklagte folgt dies schon daraus, dass der Rechtsweg gemäß §10 Nr. 2 MTV Kfz-Gewerbe NRW auch nach Durchführung dieses Verfahrens offen steht. Für eine Einschränkung dahin, dass lediglich der Arbeitnehmer diesen Rechtsweg beschreiten kann, nicht aber der Arbeitgeber, um ein anderes Ergebnis entgegen dem der Einigung der beiden Vertreter der Tarifvertragsparteien zu erreichen, lässt sich schon dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht entnehmen und würde im Übrigen zu einer nicht vertretbaren Ungleichbehandlung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer führen. Schließlich sind das Gericht bindende Schieds- oder Schlichtungsvereinbarungen im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur unter den Voraussetzungen des § 101, § 111 Abs. 2 ArbGG zulässig, die vorliegend offensichtlich nicht erfüllt sind.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 72 a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Veröffentlichte Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen des Entgeltrahmenabkommens für das Kfz-Gewerbe NRW existieren nicht.
Ende der Entscheidung
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